Ihre Vorteile:
– Motivation Ihrer Mitarbeiter = Höhere Arbeitsproduktivität
– Reduzierung der Ausfälle aufgrund von Krankheiten
– Geringere Gefahr von Betriebsunfällen
– Reintegration nach längeren Krankheitsphasen
Die Vorteile Ihrer Mitarbeiter:
– Sport zu treiben
– Teamfähigkeit
– Stressabbau
– Kostenreduktion um Sport zu treiben
– Ritter und weniger Krank
Welches Potential steckt in Firmenfitness?
1. Weniger Krankenstände
> Firmen haben durch die Bereitstellung eines Firmenfitness-Programm die Krankheitsrate um 47% reduziert.
2. Reduzierte Gesundheitskosten
> Mitarbeiter die über Jahre regelmäßig an einem Firmenfitness Programm teilgenommen haben konnten die Krankheitskosten um bis zu 55% senken.
3. Steigende Produktivität
> Nehmen Ihre Mitarbeiter regelmäßig an einem Firmenfitness-Programm teil so können sie eine Erhöhung ihrer Produktivität bis hin zu 80% spüren.
4. Geringere Fluktuation
> In Firmen, die im Rahmen ihres Arbeitsprogramms auch Firmenfitness angeboten bekommen, ist die Arbeitswechselquote 32% niedriger al bei denen, die kein Fitnessprogramm besuchen.
5. Verbesserte Arbeitsleistung
> 75% der Mitarbeiter sind der festen Überzeugung, dass regelmäßiges Training zur besseren Entspannungsfähigkeit und Konzentration bei der Arbeit verhilft.
6. Kostenersparnis
> Ein Fehltag eines Arbeitnehmers verursacht im Durchschnitt (je nach Betriebsgröße) 200-400 Euro an Kosten. Eine Verringerung des Krankenstandes um 1 Tag bei 100 Mittarbeitern kann jährlich ca. 30.000 Euro einsparen.
7. Steuerlicher Aspekt
> Gemäß R 31 LStR 2000 – Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) kann ein Arbeitgeber bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro Gutscheine an seine Mitarbeiter ausgeben. Dies Gutscheine sind somit weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig und bieten dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit das effektive Nettoentgeld des Arbeitnehmers kostengünstig zu erhöhen.
Der Arbeitgeber kann bis zu 500 EUR im Jahr (und das ist unabhängig von den 44 EUR Sachbezug im Monat) für die Gesundheitsförderung im Sinne der § 20 + 20a SGB V an seinen Arbeitnehmer zahlen.